1. Gültigkeitsbereich
1.1 Zwischen Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount) und dem
Besteller sowie sonstigen Auftraggebern gelten für den
vorliegendensowie alle zukünftig abzuschließenden
Verträge ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2 Die Verträge werden schriftlich abgeschlossen. Mündliche
Vereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
1.3 Die hier im Rahmen von Kaufverträgen als Lieferung
bezeichneten Vertragsbestandteile sind bei Werkverträgen
oder Werklieferungsverträgen als Leistung anzusehen.
1.4 Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung
oder Leistung gelten unsere Bedingungen
als angenommen.
2. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
2.1 Alle Bestellungen, auch solche, denen ein Angebot von uns
vorausgegangen ist, werden erst
durch unsere schriftliche Bestellungsannahme zum rechtswirksamen
Bestandteil des Kaufvertrages.
Lieferungen oder Rechnungserteilung gelten als Bestellungsannahme
zu den hier aufgeführten Bedingungen. Automatisch erzeugte
Bestellbestätigungen im Onlineshop sind keine Auftragsbestätigungen.
2.2 Wir behalten uns die Liefermöglichkeit der im Shop
angebotenen Artikel ausdrücklich vor.
3. Preise und Preisstellung
3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, ab Lager oder Lieferwerk,
ausschließlich Verpackung, bei Inlandsgeschäften
inklusive Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgesetzten Höhe.
4. Lieferumfang, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
4.1 Sämtliche Preisvereinbarungen verstehen sich für
die Lieferung voller Original-Werkspackungen. Bei abweichenden
Bestellmengen behalten wir uns ungeachtet der benötigten
Menge eine Auf- oder Abrundung auf die nächste Verpackungseinheit
vor.
4.2 Bei Sonderanfertigungen gelten fertigungstechnisch bedingte
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/- 15 % ohne besondere
Vereinbarung als Erfüllungsmenge.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
5. Lieferfristen, Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist gilt als annähernd vereinbart, sofern
nicht ausdrücklich ein bestimmter Liefertermin
schriftlich zugesagt wurde.
5.2 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist
die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers,
die sich aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber
ergeben.
5.3 Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung
aller zur Durchführung der Lieferung notwendigen Einzelheiten
des Auftrags (Zeichnungen, Musterfreigabe, Akkreditiveröffnung
etc.) und beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der
Ware. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware bis
zum Ablauf der Lieferfrist unser Lager oder das des Werkes verlassen
hat, bzw. die Versandbereitschaft erklärt wird.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich, auch während
eines bereits eingetretenen Verzuges, bei unabwendbaren und
unvorhergesehenen Ereignissen höherer Gewalt. Hierzu rechnen:
Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und
Ausfuhrverbote, behördliche Rationierungsmaßnahmen,
Rohstoffmangel, Energiemangel, Feuer, Transport- und Verkehrsstörungen
sowie sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben
und die uns oder unseren Vorlieferanten eine Erfüllung
des Kaufvertrages unzumutbar erschweren oder unmöglich
machen.
5.5 Sollten wir bei einem verbindlich zugesagten Liefertermin
in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine Nachfrist
setzen. Die Länge der Nachfrist richtet sich nach der artikelspezifischen
Schwierigkeit der Fertigung oder Beschaffung und darf einen
Zeitraum von 6 Wochen ohne besondere Vereinbarung nicht unterschreiten.
Ist uns nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung oder Leistung
nicht möglich, so kann der Besteller für diejenigen
Mengen oder Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die bis
zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit
gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen
für den Besteller nachweislich ohne Interesse sind, ist
er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
5.6 Entsteht dem Besteller wegen einer auf unser Verschulden
zurückzuführenden Verzögerung nachweislich ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Lieferung oder Leistung, der einen solchen Schaden
nachweislich durch eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung
verursacht hat.
5.7 Gerät der Besteller seinerseits mit der Annahme der
Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Dieser beträgt pauschal 20 % des Auftragswertes. Wir behalten
uns vor, einen nachzuweisenden höheren Schaden geltend
zu machen. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt,
über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen
und den Besteller nach einer angemessen verlängerten Frist
zu beliefern.
5.8 Auf Abruf bestellte Waren sind mangels anderweitiger Vereinbarung
spätestens 3 Monate nach
Beginn der Versandbereitschaft abzunehmen, ohne dass es unsererseits
einer Aufforderung oder
Inverzugsetzung bedarf. Nach Ablauf der genannten Frist sind
wir jederzeit berechtigt, nach unserer
Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen, oder vom Auftrag
zurückzutreten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Gewährleistung
6.1 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
6.2 Maßgebend für den vertragsgemäßen
Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften rechnet, haften wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
6.3 Mängelrügen in Bezug auf Eigenschaften, Gewichte
oder Maße sind unverzüglich nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort schriftlich oder fernschriftlich uns gegenüber
zu erheben. Mündliche oder telefonisch vorgebrachte Mängelrügen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
6.4 Sonstige Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Eingang
bzw. deren Entdeckung geltend gemacht werden.
6.5 Der Besteller hat grundsätzlich nur dann Ansprüche
aus einer Mängelrüge, wenn er uns Gelegenheit gibt,
uns von der Art des Mangels zu überzeugen, indem er uns
auf Verlangen Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung
stellt. Er hat nicht das Recht, die gesamte beanstandete Warenmenge
ohne unsere Zustimmung zurückzusenden.
6.6 Wird durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte
dritte Institutionen eine Güteprüfung (Abnahme) der
Ware durchgeführt, so ist eine spätere Rüge von
Mängeln, die bei der vereinbarten Prüfung feststellbar
waren, ausgeschlossen.
6.7 Mangelhafte Waren dürfen nicht verarbeitet werden.
6.8 Bei berechtigter Mängelrüge sind wir befugt, nach
unserer Wahl kostenlose Nachbesserung durchzuführen oder
die fehlerhafte Ware kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen.
Hierfür hat uns der Besteller eine der Eigenart der Ware
angemessene Frist zuzugestehen. Ist es uns nicht möglich,
die Nachbesserung durchzuführen oder Ersatz zu leisten,
so steht dem Besteller das Recht zu, eine Herabsetzung der Vergütung
oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Bei fehlerhafter
Sonderanfertigung hat der Besteller jedoch nur das Recht auf
Minderung. Ist der Mangel von unserem Lieferanten zu vertreten,
so beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns diesem gegenüber zustehen.
6.9 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber
aus diesem und allen anderen mit ihm abgeschlossenen Verträgen
nicht ordnungsgemäß nach, so haben wir das Recht,
die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche
zu verweigern.
6.10 Soweit gesetzlich zulässig, sind alle weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, auch solchen, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
7. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage
7.1 Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial
ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.
7.2 Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung
oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung
der Firma Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount). Die Mitarbeiter
von Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount) sind nicht berechtigt,
Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw.
zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese
Bedingungen hinausgehen.
7.3 Unterstützt Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount)
durch ihr Personal die Bauleitung oder sonstiges Personal des
Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage,
haftet Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount) nur dafür,
dass sie fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben
und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung, der
Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie
Montagearbeiten übernimmt Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount)
nicht. Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount) ist ferner nicht
verantwortlich für die fach-, sach- und zeichnungsgerechte
Einbringung des Kaufgegenstandes.
8. Erweiterte Haltbarkeits-Garantie für Produkte im
Geschäftsbereich Solar-Montagesysteme
8.1 Soweit Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount) dem Kunden
eine schriftliche Garantie auf die Haltbarkeit der Bauteile
oder Systeme gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen:
8.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt keine
Garantiefrist für alle gelieferten Waren der
Firma Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount).
8.3 Sollte eine Garantie vereinbart worden sein, so wird die
Garantie auf die Haltbarkeit der bezogenen Gegenstände
gewährt und hat ausschließlich die nachfolgend spezifizierten
Ansprüche zur Folge.
8.4 Sollte trotz ordnungsgemäßer Installation und
Handhabung bei normaler Beanspruchung ein Schaden an den bezogenen
Gegenständen auftreten, tauscht die Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount)
innerhalb der Garantiefrist das betroffene Bauteil unverzüglich
aus. Die Garantie ist beschränkt auf die Nachlieferung
bei Meldung des Schadens innerhalb der Garantiefrist. Etwaige
gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche
bleiben unberührt.
8.5 Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn
der Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Installation
oder Handhabung des Systems oder im Zusammenhang mit außergewöhnlicher
Beanspruchung (z.B. Unwetterschäden, Einwirkung durch Instabilität
des Untergrundes, besondere chemische oder biologische Einwirkungen)
entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich
nicht hierdurch, sondern wesentlich durch einen Material- oder
Konstruktionsfehler verursacht. Für die Installation und
Handhabung gelten die zu den jeweiligen Produkten von uns gelieferten
technischen Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen,
die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Normen
und Grundsätze der Baukunst sowie ggf. vorrangig die von
unseren Kunden gefertigten Planungen, Statiken und Anleitungen.
8.6 Keine Ansprüche bestehen, soweit der Schaden durch
eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse
(Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicherweise
abgesichert werden kann.
8.7 Diese Garantie begründet nur Ansprüche des Kunden
von Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount), über den
alle Garantiefälle abzuwickeln sind. Die Geltendmachung
durch Dritte ist nur möglich, wenn Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount)
diesem zustimmt.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Privatkunden und Industriekunden zahlen generell per Vorkasse.
Mangels anderer Vereinbarungen hat die Zahlung bei Industriekunden,
die bereits drei Bestellungen per Vorkasse beglichen haben,
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug
zu erfolgen.
9.2 Die Zahlung gilt als geleistet, wenn sie während dieser
Frist frei Erfüllungsort eingegangen ist. Bei Schecks und
Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. In der
Entgegennahme, die nur mit unserer Zustimmung erfolgen kann,
liegt keine Stundung. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln
erfolgt unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen sowie
unter Vorbehalt des ordnungsgemäßen Eingangs. Auch
die Weiterübertragung und Prolongation gelten nicht als
Erfüllung.
9.3 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen,
die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom
Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann
als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist
und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der vereinbarte
Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen
sowie sonstigen Vorbehaltsrechte) bleibt somit zumindest bis
zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen.
9.4 Ein evtl. vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt
werden, wenn alle übrigen Rechnungen ausgeglichen sind.
Anderenfalls wird die Zahlung als Teilzahlung à Konto
der ältesten Fälligkeit zugeordnet.
9.5 Der Besteller kommt mit Anlauf des Tages der Rechnungsfälligkeit
in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
9.6 Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche
Zinsen oder Provisionen berechnet.
9.7 Tritt der Zahlungsverzug ein, oder werden uns Umstände
bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit anders als
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu würdigen, so sind
wir berechtigt, sofortige Zahlung aller Forderungen unabhängig
von deren Fälligkeit zu verlangen. Ferner behalten wir
uns vor, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen
Barzahlung vor Fertigung/Ablieferung der Ware zu beanspruchen
oder nach Ablauf einer gewissen Nachfrist unbeschadet des Anspruchs
auf Schadensersatz vom Vertrage zurückzutreten. Der Besteller
erklärt sich für den Fall unseres Rücktritts
schon jetzt damit einverstanden, dass wir uns selbst wieder
in den Besitz der gelieferten Waren bringen. Die Kosten des
Rücktransportes und alle weiteren damit in ursächlichem
Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet
der Zahlungspflicht des Bestellers sind wir berechtigt, die
wieder in Besitz genommenen Liefergegenstände durch freihändigen
Verkauf auf Rechnung des Bestellers bestmöglich zu verwerten.
Der Erlös wird ihm nach Abzug der Kosten auf seine Restschuld
angerechnet. Als Restschuld gilt jede offene Forderung unsererseits.
9.8 Gegen unsere Zahlungsansprüche darf der Besteller nur
mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den
Besteller ist unzulässig, soweit die Ansprüche auf
anderen Vertragsverhältnissen beruhen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 An sämtlichen gelieferten Gegenständen behalten
wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen auf unsere
gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt-
und Nebenforderungen) einschl. etwaiger Refinanzierungs- und
Umkehrwechsel vor.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden
zu versichern und uns den Abschluss nachzuweisen. Bis zur vollständigen
Bezahlung unserer Forderungen hat der Besteller uns einen etwaigen
Wohnungswechsel 8 Tage vor dem Umzug mitzuteilen.
10.3 Der Liefergegenstand darf vom Besteller weder verpfändet
noch zur Sicherung übereignet werden. Im Falle von Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat der Besteller uns davon unverzüglich in ausreichendem
Umfange zu unterrichten.
10.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus
der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt
er schon jetzt an uns ab. Der Weiterveräußerung gleichgestellt
ist der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden
verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger
Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller.
Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
so lange einzuziehen, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber
vertragsgemäß nachkommt. Er hat die eingezogenen
Beträge sofort an uns abzuführen, soweit die Forderungen
fällig sind.
10.5 Durch die Verarbeitung des Liefergegenstandes erwirbt der
Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten
Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für den
Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch
irgendwelche Umstände erlöschen, so erklärt sich
der Besteller schon jetzt damit einverstanden, dass das Eigentum
an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Der
Besteller bleibt unentgeltlich Verwahrer dieser Sachen.
10.6 Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden
Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang
dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert
der übrigen Ware. Die vereinbarte Vorausabtretung gilt
auch für den Weiterverkauf solchermaßen verarbeiteter
Ware. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der von uns
unter Vorbehalt gelieferten Ware nur solche Gegenstände,
die entweder dem Besteller gehörten oder aber nur unter
dem sogenannten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so
tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab.
Beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten
steht uns derjenige Bruchteil der Forderung zu, der dem Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.
10.7 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen und/oder
Ware zurücknehmen, so liegt darin kein Rücktritt vom
Vertrage; eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur
sicherheitshalber. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich
Teilzahlungen gestattet werden.
10.8 Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere
Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 25 % zweifelsfrei
übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers den
Überschuss von Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten/Zahlungen
ist Reichenbach.
11.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Reichenbach.
Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller im Falle eines Rechtsstreites
auch an einem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland in
Anspruch zu nehmen.
11.3 Für alle auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen
Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. Datenschutz
12.1 Wir weisen im Sinne des Datenschutzgesetzes darauf hin,
dass wir über die Unternehmen des Bestellers diejenigen
Daten speichern, die im Rahmen einer datenverarbeitungsgemäßen
Abwicklung und Zusammenarbeit erforderlich sind.
13. Teilnichtigkeit von Verträgen
13.1 Der Besteller und wir verpflichten sich gleichermaßen
für den Fall einer teilweisen Rechtsunwirksamkeit dieser
Bedingungen, die übrigen Bedingungen als vertraglich wirksam
anzusehen.
13.2 Sollten sich die Vertragspartner in einem solchen Falle
nicht im Rahmen des nach Treu und Glauben Zumutbaren auf eine
dem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung einigen,
so gilt entsprechende gesetzliche Bestimmung.
14. Informationen lt. Fernabgabegesetz
14.1 Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes können Sie
als Verbraucher innerhalb von zwei Wochen
ohne Angaben von Gründen in schriftlicher Form (z.B. Brief,
Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der
Ware, den Vertrag widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der
Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der
Ware. Bei Ausübung des Widerrufsrechts
müssen Sie laut dem Fernabsatzgesetz bis zu einem Bestellwert
von 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung tragen.
Reichenbach im März 2010
Angaben gem. § 6 TDG:
Firma Andreas Hartmann (Solarmontage-Discount)
Inhaber:
Andreas Hartmann
Danziger Str. 7
73262 Reichenbach
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